Managerversicherungen im Trend

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Geschrieben von: Martina Gyger, Feldmeilen 29.12.10
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Kein Manager kann sich mithilfe des Haftpflichtschutzes der sogenannten D&O-Versicherung zurücklehnen, sagt Rechtsexpertin Ursula Sury von der Hochschule für Wirtschaft Luzern.

Martina Gyger: Wie haften Manager für unvorhergesehene und selbst verschuldete Schadenfälle?

Ursula Sury: Wenn Manager, das heisst, Verwaltungsräte oder von ihnen Delegierte oder von ihnen eingesetzte Personen, ihre Führungsverantwortung nicht wahrnehmen und deshalb ein Gläubiger zu kurz kommt oder eine Firma Konkurs geht, haften sie demgemäss für unsorgfältiges Handeln.

Gemäss Art. 716a OR dem Schweizerischen Obligationenrecht gibt es unübertragbare Aufgaben für Verwaltungsräte. Das ist zum Beispiel: die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen und die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.

Martina Gyger:Für wen ist eine „D&O”-Versicherung interessant?

Ursula Sury: Interessant ist sie insbesondere für Entscheidungsträger, welche nicht aktiv am Geschäftsprozess beteiligt sind. Die Haftungsfrage wird in aller Regel erst aktuell, wenn ein Konkursverfahren durchgeführt worden ist, dies kann sehr lange dauern.
Versicherer möchten ihre Risiken einschätzen können, haben auch Ausschlussgründe, wie zum Beispiel die Haftung für grobes Verschulden oder strafbares Verhalten. Auch nicht geschäftsführende Verwaltungsräte haften privat, unbeschränkt und solidarisch für unsorgfältige Geschäftsführung ihrer Teamkollegen. (Art. 754 + 759 OR.)

Martina Gyger:Verleitet der Versicherungsschutz Manager nicht dazu, die Geschäftsführung weniger sorgsam wahrzunehmen?

Ursula Sury: Ein Manager, der eine D&O-Versicherung hat, handelt nicht leichtfertiger als einer, der keinen solchen Schutz hat. Schon deshalb nicht, weil eine Versicherung nicht alles abdecken kann. Sie ist kein Freibrief, denn alles, was vorsätzlich gemacht ist, fällt nicht unter die Absicherung.

Martina Gyger:Schliessen Manager diese selbst ab, oder tut das Unternehmen dies für sie?

Ursula Sury: Manager denken selbst daran, lassen sich diese aber meist von ihren Unternehmen finanzieren.

Martina Gyger:Für welche Haftungsfälle kommt sie am meisten zum Einsatz?

Ursula Sury: Bei zivilrechtlichen Haftungen.

Martina Gyger:Sind Ihnen Erfahrungen aus der Praxis bekannt?

Ursula Sury: Wie bereits erwähnt, dauern Konkursverfahren oft sehr lange, zudem werden sie in vielen Fällen gar nicht durchgeführt, sondern mangels Aktiven eingestellt. In diesen Fällen lässt sich der Schaden der Gläubiger schlecht beweisen.
Bei Forderungen von Gläubigern wird, bevor es zu einer eigentlichen Haftpflicht kommt, der Manager von seiner D&O-Versicherung rechtlich vertreten und alles unternommen, um den Anspruch abzuwehren.

Martina Gyger:Was ist beim Abschluss besonders zu beachten?

Ursula Sury: Unbedingt das Kleingedruckte genau lesen und Haftungsausschlüsse beachten.


Zur Person:
Prof. lic.iur. Ursula Sury ist Leiterin des Fachbereichs Recht und Leiterin des Kompetenzzentrums „Management and Law” an der Hochschule für Wirtschaft Luzern.
(www.hslu.ch / www.dieadvokatur.ch)

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